Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Gesundheitsfachberufe, Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der in alphabetischer Reihenfolge genannten, geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.

  • Anästhesietechnische/r Assistent/-in
  • Diätassistent/-in
  • Ergotherapeut/-in
  • Hebamme
  • Logopäde, Logopädin
  • Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
  • Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
  • Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
  • Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/-in
  • Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
  • Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Radiologie
  • Notfallsanitäter/-in
  • Operationstechnische/r Assistent/-in
  • Orthoptist/-in
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
  • Physiotherapeut/-in
  • Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
  • Veterinärmedizinisch-technische/-r Assistent/-in

Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.

Wichtigste Voraussetzungen sind:

Sie haben die Berufs- oder Hochschulausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die Abschlussprüfung bestanden.


Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,

  • ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
  • sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).

Zuverlässigkeit

Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).

Gesundheitliche Eignung

Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.

Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links".

Darüber hinaus fallen ggf. Gebühren für die Teilnahme an der Fachsprachenprüfung an. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR.

Allgemeine Zuständigkeit:

Für die Erteilung der Berufserlaubnis sind in Bayern die sieben Bezirksregierungen zuständig, je nach Wohn- oder Arbeitsort.

Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen können Sie den untenstehenden Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei den Bezirksregierungen.

 

Einführung einer Fachsprachenprüfung bei ausländischen Abschlüssen in den Gesundheitsfachberufen:

In Bayern wird der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse bei Personen, die ihre Ausbildung nicht in deutscher Sprache absolviert haben, künftig durch die sogenannte Fachsprachenprüfung erfolgen. Diese wird sukzessive in den einzelnen Gesundheitsfachberufen eingeführt werden.

Bei Anträgen, die in den aufgeführten Berufen nach dem entsprechenden Termin gestellt werden, muss zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in der Regel eine Fachsprachenprüfung abgelegt werden.

Physiotherapeut/in:                           Antragseingang 1.5.2022

Ergotherapeut/in:                              Antragseingang 1.5.2022

Weitere Stichtage und nähere Informationen finden Sie im Reiter „Weiterführende Links“ unter dem Stichwort „Fachsprachenprüfung – Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)“.

Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, verweist Sie die jeweilige Regierung im Erlaubnisverfahren an das Landesamt für Pflege, das die Fachsprachenprüfung in Bayern organisiert.

  • § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)
  • §5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
  • § 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)
  • § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)
  • Pflegeberufegesetz (PflBG)
  • Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G)

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)