Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Hochschule, Beantragung der staatlichen Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen

Sie müssen die Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen beantragen.

Auf Antrag kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung einer staatlichen Hochschule eines anderen Landes in der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie einer dort staatlich anerkannten Hochschule feststellen.

Mit der Feststellung dürfen die Durchführung von Studiengängen und die Abnahme der Prüfungen gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen und ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.

  1. Die Verantwortung für die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme von Hochschulprüfungen muss von einer staatlichen Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer dort staatlich anerkannten Hochschule übernommen werden.
  2. Die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme der Prüfungen muss gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen.
  3. Es dürfen ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.

keine

Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Feststellung verbundenen Verwaltungsaufwand.

  • Art. 86 Abs. 1 und Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

AdresseBayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Salvatorstraße 2
80333 München
+49 89 2186-0+49 89 2186-0
+49 89 2186-2800+49 89 2186-2800

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)