Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Fischbesatz, Anordnung und Untersagung oder Beantragung der Genehmigung

Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes nicht beeinträchtigt werden.

Besatzmaßnahmen müssen in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sein, die fehlende oder beeinträchtigte Reproduktion bzw. eine Störung des biologischen Geleichgewichts auszugleichen. Ziel jeder Besatzmaßnahme ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten, artenreichen gesunden und möglichst naturnahen Fischbestandes.

Die Kreisverwaltungsbehörde kann Besatzmaßnahmen anordnen oder untersagen, sofern dies aus Gründen des Hegeziels erforderlich ist. Grundlage einer derartigen Anordnung ist regelmäßig das Gutachten der Fischereifachberatung des Bezirks.

Welche Fische erlaubnisfrei oder nur nach vorheriger Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde ausgesetzt werden dürfen, ergibt sich aus § 22 AVBayFiG und ggf. der Fischereiverordnung des Bezirks in der jeweils gültigen Fassung.

  • Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
  • Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
  • Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR)
  • ggf. Bezirksfischereiverordnung

Bezirk Mittelfranken

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Landratsamt Ansbach

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Crailsheimstraße 1
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Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)