Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Landschaftsschutzgebiete, Festsetzung

Landschaftsschutzgebiete dienen, im Vergleich zu Naturschutzgebieten, in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit.

Wichtige Schutzgüter sind neben der Pflanzen- und Tierwelt z. B. Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima oder das Landschaftsbild. Auch aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Ebenso können Gebiete, in denen eine naturverträgliche Nutzung durch den Menschen bewahrt oder wieder eingeführt werden soll, unter Landschaftsschutz gestellt werden. Im Vergleich zu Naturschutzgebieten steht der abiotische Ressourcenschutz im Vordergrund.

Als Selbstverwaltungskörperschaften sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten durch Rechtsverordnung zuständig. Geht das Landschaftsschutzgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Gemeinde hinaus, so ist der Bezirk für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständig.

Schutzgebiete können in Zonen mit entsprechend abgestuftem Schutz gegliedert werden. Soweit erforderlich kann auch ihre Umgebung geschützt werden.

Für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke ist die Staatsregierung zuständig. Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete werden durch die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung erlassen (siehe unter "Verwandte Themen").

Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler sowie für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile bis maximal 10 Hektar Größe zuständig. Für geschützte Landschaftsbestandteile größer 10 Hektar sind die höheren Naturschutzbehörden zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").

  • Art. 26 Recht auf Naturgenuss und Erholung
  • § 26 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

Bezirk Mittelfranken

AdresseBezirk Mittelfranken
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91522 Ansbach
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+49 981 4664-90999+49 981 4664-90999

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)