Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Fahrlehrerwesen, Beantragung der Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems

Die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems erfolgt auf Antrag.

Die Regierung der Oberpfalz ist in Bayern die für die Fahrschulüberwachung zuständige Behörde.

Von der gesetzlich normierten wiederkehrenden Überwachung ("…mindestens alle zwei Jahre…") kann abgesehen werden, wenn sich die in § 51 Abs. 1 Fahrlehrergesetz genannten Einrichtungen oder Personen einem Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben.

Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz

Die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems wird erteilt, wenn

  • ein sachgerechtes Konzept vorgelegt wird, das geeignet ist, die Erhaltung des erforderlichen Qualitätsniveaus sicherzustellen und das den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
  • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.

Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Genehmigung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

ca. 3 Monate

  • Angaben zum Antragsteller(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Bestätigung der Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • ausgearbeitetes Konzept (Inhalt & Umsetzung)

  • § 43a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
  • § 51 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
  • § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)