Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Facharzt/Fachärztin, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus einem Drittstaat

Wenn Sie eine Facharztqualifikation aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen, können Sie unter bestimmten Umständen die Anerkennung beantragen.

Wenn Sie einen Weiter­bil­dungs­nach­weis (Facharztqualifikation) besit­zen, der in einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums („Drittstaat“) erworben wurde, können Sie auf Antrag die Aner­ken­nung der Bezeich­nung erhalten, wenn die Gleich­wer­tig­keit des Weiter­bil­dungs­stan­des gege­ben ist.

  • Ärztliche Approbation
  • Mitgliedschaft bei einem ärztlichen Kreisverband in Bayern
  • Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) aus einem Drittstaat

Das Antrags­for­mu­lar zur Aner­ken­nung einer Facharztqualifikation aus einem Drittstaat muss schriftlich (formlos) oder telefonisch bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ange­for­dert werden.

Das vollständig ausgefüllte Antragsformular muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Bayerische Landesärztekammer geschickt werden.

Die Bayerische Landesärztekammer überprüft, ob die Qualifikation Ihrer im Drittsaat erworbenen Facharztqualifikation mit der beantragten Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns gleichwertig ist.

Wenn die Fachartzqualifikation anerkannt wird, wird eine Urkunde über eine deutsche Facharztkompetenz ausgestellt.

Liegen wesent­li­che Unter­schiede vor, muss eine Prüfung abgelegt werden.

keine

Anträge auf Anerkennung einer Facharztqualifikation aus Drittstaaten sind gebührenpflichtig.

Die Gebüh­ren werden aufwands­be­zo­gen gemäß der gelten­den Gebührensatzung erho­ben. Eine Mindest­ge­bühr von 125,00 EUR ist bei Antrag­stel­lung fällig. Sie wird bei Been­di­gung in der Schluss­rech­nung berück­sich­tigt. Die maxi­male Gebühr beträgt 1000,00 EUR.

Die Bayerische Landesärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragunterlagen. Sie teilt mit, welche Unterlagen ggf. fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet sie über die Anerkennung. In begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

  • Erforderliche Unterlagen:
    • Diplom über die ärzt­li­che Grund­aus­bil­dung mit Apostille/Lega­li­sa­tion in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen in Deutsch­land amtlich verei­dig­ten Über­set­zer 
    • Diplom/Aner­ken­nung/Urkunde über die abge­schlos­sene Weiter­bil­dung mit Apostille/Lega­li­sa­tion in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen in Deutsch­land amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
    • Auf Nach­for­de­rung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ggf. weitere Unter­la­gen, die die Gleich­wer­tig­keit der Weiter­bil­dung bele­gen

  • Art. 27 ff. Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
  • § 19 Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns
  • Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer

Bayerische Landesärztekammer

AdresseBayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16
81677 München
+49 89 4147-0+49 89 4147-0
+49 89 4147-280+49 89 4147-280

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)