Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Betriebsleitung, Anzeige der Bestellung oder Abberufung bei der Handwerkskammer

Sie müssen die Bestellung oder Abberufung der Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaber ausüben wollen, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung zu erfüllen, müssen Sie eine  Betriebsleitung bestellen, die diese Voraussetzungen erfüllt.

Die Bestellung der Betriebsleitung muss bei der Handwerkskammer angemeldet werden, damit diese die tatsächliche Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen prüfen kann. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder ändert sich der Umfang seiner Tätigkeit muss dieses der jeweils zuständigen Handwerkskammer mitgeteilt werden.

Es müssen entsprechende Qualifikationsnachweise vorhanden sein.

Sie müssen die Bestellung oder Abberufung der Betriebsleitung der zuständigen Handwerkskammer mitteilen.

Zum Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle muss die Betriebsleiterbestellung vorliegen. Bei Ausscheiden des Betriebsleiters kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist zur Benennung eines neues Betriebsleiters bestimmen.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

  • Unterlagen, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegenn,z.B. Betriebsleitererklärung

  • § 16 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HWO)
  • § 7 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • § 17 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)

Handwerkskammer für Mittelfranken

AdresseHandwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg
+49 911 5309-0+49 911 5309-0
+49 911 5309-288+49 911 5309-288

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)