Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Handwerksrolle, Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung

Wenn Sie keine deutsche Meisterprüfung und auch keine gleichgestellte Prüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk erfolgreich abgelegt haben, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung zu stellen.

Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.

Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Mittelfranken

Sie können eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung online beantragen. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung (sogenannte "Altgesellenregelung"), der Möglichkeit einer thematischen Beschränkung, sowie eventuellen Eignungstests zum Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse beraten wir Sie gerne vor Stellung des Online-Antrags auch bereits telefonisch: Kontakt zu den Ansprechpartnern der Handwerksrolle

Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung 

  • Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
  • Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
  • Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.

Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)

  • Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
  • mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
  • kann nicht für die Handwerke Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker erteilt werden

Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung 

  • Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
  • Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
  • Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.

Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung 

Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.

Sie müssen die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen. Sie erhalten entweder eine Berechtigungs- bzw. Ausnahmebewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.

Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.

Die Kosten liegen zwischen 110,00 und 2000,00 EUR.

Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Mittelfranken

Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

  • Vollhandwerk € 500
  • Teilhandwerk € 250

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

  • Vollhandwerk € 500
  • Teilhandwerk € 250

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

  • Vollhandwerk € 500
  • Teilhandwerk € 250
Befristet
  • Vollhandwerk € 250
  • Teilhandwerk € 250

Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO

  • Vollhandwerk € 500
  • Teilhandwerk € 250

  • für die Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
    • Nachweise über die bestehende Eintragung und die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers
    • Prüfungszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen, die praktische und fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk nachweisen
  • für die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO)
    • tabellarischer Lebenslauf
    • Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
    • Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
  • für die Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
    • tabellarischer Lebenslauf
    • Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
    • Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
    • ggf. Zulassung zur Meisterprüfung; Bestätigung der Meisterkursanmeldung
  • für Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung i. V. m. EU/EWR – Handwerk-Verordnung (HwV)EU Bescheinigung (99/42) durch zuständige Stelle im Herkunftsland - entsprechend dem Amtsblatt EG Nr. C 81/8 vom 13.07.1974 zum Nachweis der selbständigen Tätigkeit mit der Bitte um Beachtung der Nachweise i.S.v. § 2 HwVNachweis der Ausbildung (Zeugnisse) in beglaubigter KopieNachweis der StaatsangehörigkeitGgf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen

  • § 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • § 7b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • § 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • § 9 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
  • Gebührenordnung der Handwerkskammer
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Mittelfranken
  • Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für Mittelfranken

Handwerkskammer für Mittelfranken

AdresseHandwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg
+49 911 5309-0+49 911 5309-0
+49 911 5309-288+49 911 5309-288

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)